Hintergrund zur Trennungsrechnung

Zum 01.01.2007 ist der EU-Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation in Kraft getreten. Damit fallen Forschungseinrichtungen unter das Beihilferecht, sobald diese nicht-wirtschaftliche und wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.

Eine staatliche Beihilfe für Forschungsdienstleistungen liegt entsprechend den EU-Vorgaben dann nicht vor, wenn die Forschungseinrichtung ihre wirtschaftliche Tätigkeit zu einem Preis erbringt, der sich am Markt orientiert. Sofern es keinen Marktpreis gibt, ist ein Preis anzusetzen, der sämtliche Kosten deckt und eine angemessene Gewinnspanne enthält.

  • Als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des Gemeinschaftsrahmens sind die Hauptaufgaben von Hochschulen zu werten. Dies ist die Ausbildung von Studierenden, die unabhängige Forschung und Entwicklung (Grundlagenforschung), auch im Verbund, zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses sowie die Verbreitung der Forschungsergebnisse.
  • Leistungen für Mitglieder der Hochschule im Sinne von § 36 Abs. 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) sind grundsätzlich als nichtwirtschaftlich anzusehen. Als Beispiel seien hier chemische Analysen für Kollegen, Kolleginnen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus anderen Fachbereichen/Arbeitsgruppen oder von anderen Universitäten genannt, die ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken erfolgen.
  • Die wirtschaftliche Tätigkeit von Hochschulen erschließt sich demnach nur durch die negative Definition der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit und bezieht sich – im Sprachgebrauch der EU – auf die Ausübung von Nebenaufgaben. Explizit und beispielhaft für wirtschaftliche Tätigkeiten werden von der EU die Vermietung von Infrastruktur, Dienstleistungen für gewerbliche Unternehmen und die Auftragsforschung genannt.

Die Durchführung der wirtschaftlichen Tätigkeit darf erst nach Genehmigung durch den Präsidenten auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen vereinbart und begonnen werden.