Erfindungen und Patente

Anfang Februar 2002 wurde das Arbeitnehmererfindergesetz geändert. Mit der Änderung des Paragraphen 42 sind seither auch Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, -dozenten und -dozentinnen sowie Assistenten und Assistentinnen Diensterfinder. Das heißt, das Recht zur Anmeldung und Verwertung von Erfindungen liegt nun bei der Hochschule. Natürlich sind damit auch die Pflichten, wie Patentanmeldung und Finanzierung der Anmeldung, an die Hochschule übergegangen.

Für Erfinder und Erfinderinnen an der Hochschule gilt seither, dass sie die Erfindung ihrem Dienstherren, also der Universität, melden müssen. Dazu können Sie den Vordruck für die Erfindungsmeldung über den Link unter "Downloads" in der rechten Spalte herunterladen und per Hauspost an den Technologietransfer weiterleiten. Innerhalb von maximal vier Monaten erhalten sie dann eine schriftliche Mitteilung, ob die Universität die Erfindung beansprucht oder freigibt.

Falls die Universität die Erfindung in Anspruch nimmt, ist sie gesetzlich verpflichtet, sie so schnell wie möglich anzumelden. Ebenfalls gesetzlich geregelt ist, dass 30 Prozent aller etwaigen Einnahmen aus dem Patent bzw. dessen Verwertung dem Erfinder oder Erfinderin zustehen. Wird die Erfindung freigegeben, kann der Erfinder oder die Erfinderin wie vor der Rechtsänderung mit seiner Erfindung verfahren, wie er möchte.

Die Johannes Gutenberg-Universität arbeitet im Bereich der Patente eng mit einer Patentverwertungsagentur (PVA) zusammen. Weitere Informationen zum Thema Technologietransfer finden Sie im Downloadcenter.